Wenn Menschen sich an Silvester auf offenen Plätzen zusammenfinden und feiern gehört das Silvesterfeuerwerk traditionell dazu. Auch bei vielen Familienfeiern soll das neue Jahr mit dem Abschießen von Raketen und Böllern begrüßt werden. Die SGD Nord empfiehlt einige Spielregeln zu beachten, damit einem sicheren Jahreswechsel nichts entgegensteht. Sie ist im nördlichen Rheinland-Pfalz für die Marktüberwachung, aber auch für den Umwelt- und Artenschutz zuständig. Deshalb erinnert sie in diesem Zusammenhang auch an die daraus resultierenden Belastungen für die Tier- und Umwelt.

Der Verkauf von Artikeln für ein Silvesterfeuerwerk (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, u. a. Raketen, Batterien und Knallkörper) findet in diesem Jahr von Donnerstag, 29. Dezember bis Samstag, 31. Dezember 2022 statt. Vorher ist der Verkauf an den Endverbraucher von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 in Geschäften nicht gestattet. Feuerwerk der Kategorie 1 (z. B. Tischfeuerwerk und Wunderkerzen) darf ganzjährig nur an Personen über 12 Jahre, Feuerwerk der Kategorie 2 nur im Zeitraum des Jahreswechsels und ausschließlich an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Personen unter 18 Jahren dürfen daher Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht besitzen oder abbrennen.

Im Rahmen der Marktüberwachung kontrolliert die SGD Nord stichprobenartig die fachgerechte Lagerung und den Verkauf der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel, denn es dürfen nur geprüfte Feuerwerkskörper abgegeben werden.

Geprüftes Feuerwerk hat eine Registriernummer und ein CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle. Die Kennnummer 0589 steht für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).  Die Kennzeichnung 0589 – F2 – 1234 ist ein Beispiel für eine Registriernummer, die die BAM vergeben hat. F2 steht für Feuerwerk der Kategorie F2, 1234 ist eine fortlaufende Nummer. Außerdem dürfen Feuerwerkskörper nur in Verpackungen abgegeben werden, die eine Gebrauchsanweisung enthalten. Unverpackt dürfen sie nur dann abgegeben werden, wenn die Gebrauchsanleitung auf jeden einzelnen Gegenstand aufgedruckt ist. Auch bei der Lagerung und für den Verkauf sind Höchstlagermengen und Brandschutzmaßnahmen, ganz besonders in den Verkaufsräumen, zu beachten. Feuerlöscher müssen in Reichweite sein und es muss sichere Verkehrs- und Fluchtwege geben, die ein schnelles Verlassen des Gefahrenbereiches gewährleisten. Der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 ist nur innerhalb von Verkaufsräumen und nicht an Ständen im Freien erlaubt. Der Verkauf muss ständig durch fachkundiges Personal überwacht werden.

Generell sollten Eltern darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zugänglich sind. Beim Abbrennen ist die auf den Feuerwerkskörpern aufgedruckte Gebrauchsanleitung unbedingt zu beachten. Feuerwerkskörper dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden.

So steht einem sicheren Jahreswechsel nichts im Wege.

(PM SGD Nord)