Wegen des Messerangriffs am Samstag, dem 08.07.2023 in Bad Hönningen führt die Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung gegen einen 37-jährigen deutschen Staatsangehörigen.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Nachmittag des 08.07.2023 im Stadtgebiet von Bad Hönningen zunächst einen 30-jährigen Deutschen mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt zu haben. Er ließ dann von diesem ab und attackierte kurze Zeit später eine 55-jährige luxemburisch-belgische Staatsangehörige ebenfalls mit einem Messer. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsmaßnahmen überlebte die Frau den Angriff nicht. Das ebenfalls unmittelbar nach der Tat notärztlich versorgte männliche Tatopfer befindet sich zwischenzeitlich außer Lebensgefahr.
Der Beschuldigte konnte kurz nach der Tat in der Nähe des Tatorts durch Polizeikräfte festgenommen werden. Unmittelbar vor der Festnahme hat sich der Beschuldigte offenbar in Selbsttötungsabsicht mehrere erhebliche Schnittverletzungen zugefügt. Er befindet sich derzeit unter polizeilicher Bewachung noch in einem Krankenhaus.
Es deutet derzeit vieles darauf hin, dass der Beschuldigte sich in einem wahnhaften, psychischen Ausnahmezustand befunden hat. Bei den Opfern dürfte es sich um Zufallsopfer gehandelt haben, die der Täter vor der Tat nicht kannte.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wird u.a. durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu klären sein, ob und wie weit der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Disposition bei Begehung der Tat in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Koblenz noch am gestrigen Sonntag gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr und wegen Schwerkriminalität erlassen, der nach Abschluss der medizinischen Maßnahmen in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden wird.
Rechtliche Hinweise:
Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 Strafgesetzbuch strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) erfordert weitere Tatbestandsvoraussetzungen, die im Laufe der weiteren Ermittlungen eingehend geprüft werden.
Den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt nach § 224 des Strafgesetzbuchs u.a., wer eine andere Person vorsätzlich mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittele einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.
Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird.
(PM StA)