Die Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen einen 59-jährigen deutschen Staatsbürger aus dem Raum Koblenz wegen des Verdachts des Totschlags.
Am Nachmittag des 11.01.2025 kam es auf dem Bahnhofsplatz in Koblenz zu einer tödlichen Auseinandersetzung. Nach bisherigem Ermittlungsstand soll der Beschuldigte einem 52-jährigen Mann mit einem Motorradhelm mit großer Wucht auf den Kopf geschlagen haben. Der Angegriffene verlor zunächst das Bewusstsein, erlangte es jedoch vorübergehend wieder. Kurze Zeit später verschlechterte sich sein Zustand, und er verstarb noch am selben Nachmittag im Bundeswehrzentralkrankenhaus an schweren Kopfverletzungen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Koblenz am 14.01.2025 einen Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts des Totschlags. Der Haftgrund lautet auf Fluchtgefahr. Nach intensiven Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen durch die Kriminaldirektion in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Koblenz konnte der Tatverdächtige am 15.01.2025 in Bad Ems lokalisiert und festgenommen werden. Bereits am selben Tag wurde er einer Ermittlungsrichterin vorgeführt und in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschuldigte bestreitet, den Tötungsvorsatz gehabt zu haben.
Die Ermittlungen dauern an. Neben der Befragung weiterer Zeugen steht auch die Auswertung des Mobiltelefons des Tatverdächtigen im Fokus. Um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden, werden derzeit keine weiteren Details bekannt gegeben.
Rechtlicher Hinweis:
Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.
Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Flucht, vorliegt. Ein wegen Flucht oder Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.
(PM StA,red)